19763 shaares
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Die Luxemburger Richter stellen damit klar, dass es für den Personenbezug von IP-Adressen ausreicht, wenn sich der Anbieter von Online-Mediendiensten insbesondere bei Cyberattacken an die zuständige Ermittlungsbehörde wenden kann. Dieser obliege es dann, "die nötigen Schritte" zu unternehmen, "um die fraglichen Informationen vom Internetzugangsanbieter zu erlangen und die Strafverfolgung einzuleiten".