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Der VwGH hielt fest, dass unzweifelhaft ist, dass es sich bei Errechnung der Arbeitsmarktchancen durch das AMAS um "Profiling" handelt. Damit kann diese Art der Datenverarbeitung eine automatisierte Einzelfallentscheidungen im Sinne des Art. 22 DSGVO darstellen, die ohne eine gesetzliche Grundlage verboten wären. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Entscheidung der MitarbeiterInnen des AMS über die Zuordnung der arbeitssuchenden Personen maßgeblich von den automatisiert errechneten Arbeitsmarktchancen bestimmt wird.
Die Frage der Maßgeblichkeit der automatisch errechneten Arbeitsmarktchancen auf das Vorgehen der MitarbeiterInnen hatte das BVwG jedoch nicht geprüft. Wäre das Vorliegen einer automatisierten Einzelfallentscheidung zu bejahen, sei ferner die Frage zu stellen, ob eine gesetzliche Rechtfertigung für die Anwendung der automatisierten Entscheidungsfindung besteht, was ebenfalls nicht geprüft wurde.