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Fakt ist: Polizeibehörden können zur Gefahrenabwehr oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten drohen, öffentliche Räume mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen, so steht es im Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG).
Die ausschließlich darauf gestützte Begründung, man wolle das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung verbessern, biete keine hinreichende Grundlage für eine Ausweitung der Videoüberwachung, sagt Robert Weinhold. Er ist ehemaliger Mitarbeiter der „Projektgruppe verfassungsverträgliche Technikgestaltung (provet)“ an der Uni Kassel. Das Projekt beschäftigt sich mit Rechtsfragen der Informations- und Kommunikationstechniken. „Man würde im Rahmen der Abwägung dazu kommen müssen, dass eine solche Maßnahme unverhältnismäßig ist“, so Weinhold weiter. Tatsächlich bräuchte es eine konkrete Gefahrenlage oder einen Kriminalitätsschwerpunkt, an denen man dies festmachen könne.