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Sowohl der deutsche als auch der österreichische Verfassungsgerichtshof haben im Zusammenhang mit E-Voting bereits Erkenntnisse getroffen: Wahlverfahren müssen so konstruiert und implementiert sein, dass auch StaatsbürgerInnen ohne besondere technische und wissenschaftliche Kenntnisse in der Lage sind, zu verstehen, warum diese Verfahren die Prinzipien einer geheimen, persönlichen, anonymen und fälschungssicheren Wahl zweifelsfrei verwirklichen.
Das ist bei technisch vermittelten Wahlverfahren nicht der Fall. Die Wahlkommission, die für die ordnungsgemäße Durchführung einer Wahl verantwortlich ist, kann das nicht einmal dann verifizieren, wenn sie aus entsprechenden ExpertInnen zusammengesetzt ist. Zu intransparent ist Code, der auf Computern läuft.
Da muss darauf vertraut werden, dass die eingesetzten Systeme frei von Fremd- und Schadsoftware sind, eine Annahme, die InformatikerInnen zu spontanen Heiterkeitsausbrüchen verleiten kann.