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Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit einer Entscheidung vom 18.02.2011 (4 Sa 1122/10) verdeutlicht, dass die gemäß § 1 Abs. 3 KSchG im Rahmen der Sozialauswahl zu beachtenden Kriterien zwar grundsätzlich gleichrangig sind, hat jedoch ein Arbeitnehmer altersbedingt schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt, so ist das Lebensalter regelmäßig höher zu bewerten als Unterhaltspflichten. Somit ist in einem solchen Fall die Kündigung eines erheblich jüngeren Arbeitnehmers auch dann gerechtfertigt, wenn dieser gegenüber Kindern unterhaltspflichtig ist.