19763 shaares
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Grundsätzlich dürfen den Karlsruher Richterinnen und Richtern zufolge die Risiken einer Übermittlungstechnik nicht auf den Nutzer abgewälzt werden. Anhand der BGH-Rechtsprechung zur Übermittlung per Fax leiteten sie her, dass der Anwalt sich deshalb darauf einrichten dürfe, seinen Schriftsatz per beA versenden zu können. Scheitere er damit, könne er auf andere Übermittlungswege ausweichen. Das OLG lehnte es aber ab, den Anwalt dazu zu verpflichten, ständig einen zweiten Versandweg bereitzuhalten. Zumutbar sei nur, auf einen Weg auszuweichen, der einen geringen zusätzlichen Zeitaufwand benötige.