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Sowohl der deutsche als auch der österreichische Verfassungsgerichtshof haben im Zusammenhang mit E-Voting bereits Erkenntnisse getroffen: Wahlverfahren müssen so konstruiert und implementiert sein, dass auch StaatsbürgerInnen ohne besondere technische und wissenschaftliche Kenntnisse in der Lage sind, zu verstehen, warum diese Verfahren die Prinzipien einer geheimen, persönlichen, anonymen und fälschungssicheren Wahl zweifelsfrei verwirklichen.
Das ist bei technisch vermittelten Wahlverfahren nicht der Fall. Die Wahlkommission, die für die ordnungsgemäße Durchführung einer Wahl verantwortlich ist, kann das nicht einmal dann verifizieren, wenn sie aus entsprechenden ExpertInnen zusammengesetzt ist. Zu intransparent ist Code, der auf Computern läuft.
Da muss darauf vertraut werden, dass die eingesetzten Systeme frei von Fremd- und Schadsoftware sind, eine Annahme, die InformatikerInnen zu spontanen Heiterkeitsausbrüchen verleiten kann.
Vierte Gewalt, vierte Macht oder publikative Gewalt wird als informeller Ausdruck für die öffentlichen Medien, wie Presse und Rundfunk, verwendet. „Vierte Gewalt“ bedeutet dabei, dass es in einem System der Gewaltenteilung eine vierte, virtuelle Säule gibt. Neben Exekutive, Legislative und Judikative gibt es danach die Medien, die zwar keine eigene Gewalt zur Änderung der Politik oder zur Ahndung von Machtmissbrauch besitzen, aber durch Berichterstattung und öffentliche Diskussion das politische Geschehen beeinflussen können.
Als fünfte Kolonne (wörtlich „… Säule“, ursprünglich aus dem Spanischen übertragen in der Bedeutung „… Truppe“ oder auch „fünfter Zug“)[1] werden heimliche, subversiv tätige oder der Subversion verdächtige Gruppierungen bezeichnet, deren Ziel der Umsturz einer bestehenden Ordnung im Interesse einer fremden aggressiven Macht ist.
updatet ›› "Verfassungsgerichtshof prüft E-Voting" http://t.co/CVYDphZR #evoting #vfgh #oehwahl #papierwahlat
RT @LX_T "Schade um das zentrale WählerInnenverzeichnis" eben gebloggt http://bit.ly/zwvz2011 #OeH #papierwahl.at #evoting